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LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2010 - L 8 SO 29/10 B ER |
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LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.04.2010 - L 8 SO 29/10 B ER (https://dejure.org/2010,121818)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. April 2010 - L 8 SO 29/10 B ER (https://dejure.org/2010,121818)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06
Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2010 - L 8 SO 29/10
Gerade hierauf wird der Einsatz von Integrationshelfern in Integrationsklassen gestützt, um dem behinderten schulpflichtigen Kind in einer integrativen Klasse, in der sich die Antragstellerin befindet, die erforderliche Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern, um die ihnen mögliche Schulbildung zugänglich zu machen (vgl BVerwG, Urteil vom 26.10.2007- 5 C 35/06 - DVBl 2008, Seite 319. - LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2010 - L 8 SO 6/08
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.04.2010 - L 8 SO 29/10
Der dem Arbeitnehmer - dem Integrationshelfer - zufließende Stundenlohn liegt daher unterhalb des von der Antragsgegnerin ihrer Leistungsberechnung zugrunde zu legenden Stundensatzes von 15, 00 EUR (zum Arbeitgebermodell zu § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und Einbeziehung der Lohnabrechnungskosten vgl Senatsurteil vom 28. Januar 2010 - L 8 SO 6/08 -).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 8 SO 506/13
Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe als …
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. April 2010 - L 8 SO 29/10 B ER -) sei hier zudem für die Betreuung eines Kindes mit Down-Syndrom die von den Eltern des Antragstellers angestellte, in ihren Augen hierfür besonders qualifizierte, Integrationskraft mit einem Arbeitsentgelt von 15, 00 EUR (brutto) zu vergüten. - LSG Niedersachsen-Bremen, 05.10.2010 - L 8 SO 229/10 In einem Senatsbeschluss vom 15. April 2010 L 8 SO 29/10 B ER ist die dortige Antragsgegnerin (die Stadt Oldenburg) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet worden, die Kosten für einen schulischen Integrationshelfer unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 15, 00 EUR (statt 11, 00 EUR) zum Besuch einer Integrationsklasse zu gewähren.